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Bausparen mit VL

Folgende staatliche Förderungen sind möglich, wenn Ihre vermögens­wirksamen Leistungen in einen Bau­spar­vertrag fließen:

 

Arbeitnehmer­sparzulage

Die Arbeit­nehmer­spar­zulage beträgt 9 % auf maximal 470 Euro (Ledige) bzw. 940 Euro (Ehegatten und eingetragene Lebens­partner). Voraus­setzung ist, dass Ihr zu versteuerndes Jahres-Einkommen 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Ehegatten und eingetragene Lebens­partner) nicht übersteigt.

Es gilt eine Mindest­spar­dauer von sieben Jahren. Wird der Bau­spar­vertrag früher zugeteilt, dann bleibt die Arbeit­nehmer­spar­zulage ebenfalls erhalten, wenn das Bau­spar­guthaben für eine Immobilie oder andere wohnungs­wirtschaftliche Zwecke genutzt wird.

 

Staatliche Wohnungsbauprämie

Zusätzlich können Sie die staatliche Wohnungs­bauprämie beantragen. Entweder auf Ihre vermögens­wirksamen Leistungen, wenn Ihr Einkommen über der Grenze für die Arbeit­nehmer­spar­zulage liegt. Oder auf Ihre eigenen Einzahlungen, die Sie zusätzlich zu Ihren vermögens­wirksamen Leistungen erbringen können.

In diesen Fällen gelten etwas großzügigere Einkommens­grenzen: 35.000 Euro für Ledige und 70.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebens­partner. Die Prämie liegt bei 10 % pro Jahr, der geförderte Höchst­betrag bei 700 Euro für Ledige bzw. 1.400 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebens­partner.

 

Abhängig vom Verwendungszweck

Bei Neu­verträgen haben Sie nur dann Anspruch auf Wohnungs­bau­prämie, wenn Sie das angesparte Kapital zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie verwenden.

Eine Ausnahme macht der Staat bei jungen Sparern, die bei Abschluss des Bau­spar­vertrags unter 25 Jahre alt sind. Sie dürfen ihr Guthaben nach sieben Jahren frei verwenden. Wenn der Vertrag bereits länger lief, wird die Wohnungs­bau­prämie allerdings nur für die letzten sieben Spar­jahre ausgezahlt. Diese Aus­nahme­regelung gilt nur einmal.

Für Bau­spar­verträge, die vor 2009 geschlossen wurden, gilt die alte Regelung: freie Verwendung der Spar­beiträge nach einer Vertrags­dauer von sieben Jahren, wenn mindestens ein Regel­spar­beitrag entrichtet wurde.

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