Beide Elternteile müssen für die eigenständige Einrichtung am Online-Banking-Verfahren teilnehmen.
Die Elternvollmacht regelt die Vertretung des Minderjährigen durch den oder die gesetzlichen Vertreter. Gesetzlich gilt die gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Vertreter nur gemeinsam für den Minderjährigen Bankgeschäfte durchführen können.
Sie können sich jedoch auch gegenseitig zur alleinigen Vertretung für den Minderjährigen bevollmächtigen, sodass jeder gesetzliche Vertreter einzeln, verschiedene Bankgeschäfte für den Minderjährigen tätigen kann.
Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig, nachfolgend genannte Bankgeschäfte (jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Erklärungen) für den Minderjährigen jeweils alleine gegenüber der Sparkasse zu tätigen.
Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis zur Abgabe der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des DSGVO und die Einwilligung in die werbliche Ansprache (beispielsweise per Post, Telefon, E-Mail oder Elektronischem Postfach).
Die Vollmacht bedarf der Erteilung durch beide Elternteile.
Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Elternvollmacht gegenüber der Sparkasse durch ein Elternteil führt zum Erlöschen der Elternvollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen